Ermessensspielraum bei der Schadesnregulierung
 

(ac) Ein Versicherer hat bei der Schadensregulierung die Pflicht unbegründete Entschädigungsansprüche abzuwehren. Verletzt der Versicherer diese Pflicht und nimmt nach einer Schadensregulierung seinen Versicherungsnehmer in Regress, kann dieser ggf. die "Dolo-agit-Einrede" geltend machen.
Zu beachten ist jedoch, dass einem Haftpflicht- versicherer bei der Entschädigung eines Unfallgegners ein Ermessensspielraum zusteht. (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 3077 ff.).

Kriterien hierfür sind unter anderem: die Erfolgsaussichten der vom Versicherungsnehmer vorgebrachten Einwendungen in einem Prozess, das Vorliegen eines Sachverständigengutachtens sowie die Gesamtumstände des Versicherungsfalls.