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(ac) Ein
Versicherer hat bei der Schadensregulierung die Pflicht
unbegründete Entschädigungsansprüche abzuwehren. Verletzt
der Versicherer diese Pflicht und nimmt nach einer
Schadensregulierung seinen Versicherungsnehmer in Regress,
kann dieser ggf. die "Dolo-agit-Einrede" geltend machen.
Zu beachten ist jedoch, dass einem Haftpflicht- versicherer
bei der Entschädigung eines Unfallgegners ein
Ermessensspielraum zusteht. (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 3077
ff.). |