Urteil zur leichtfertigen Steuerverkürzung: Erkundigungspflichten

Rechtliche Zweifel über steuerliche Pflichten sind kein Entschuldigungsgrund für eine leichtfertige Steuerverkürzung.
Denn bloße Untätigkeit schließt Leichtfertigkeit nicht ohne weiteres aus. Im Vordergrund stehen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über etwaige Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen

An die Erkundigungspflichten eines Kaufmanns sind - jedenfalls bei Rechtsgeschäften - höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen.
Die Informationspflicht beschränkt sich nicht auf die Tätigkeit alleine, sie umfasst auch die hieran anknüpfenden Verfahrenspflichten.

(Bundesfinanzhof, Az.: II R 49/07)