Kaufmannspflichten:
Erhöhte Anforderungen bei Steuerverkürzung
 

Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich zwar frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche freiwillige Leistung gewährt.
Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien einer Sonderzahlung vorenthalten.
Schlechter gestellte sachfremde Arbeitnehmer können verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden.

(Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 666/08)