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Das
Amtsgericht Duisburg hat am 24.02.2010 (Aktenzeichen 50 C
2567/09) ein weiteres Urteil zur Quotelung nach dem neuen §
81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) gefällt.
Nach dem Urteil des Landgerichts Münster vom 20.08.2009 (Az.:
15 O 141/09) hat nun auch das AG Duisburg die Kürzung der
Leistung eines Kfz-Versicherers um 50% für rechtens erklärt,
wenn der versicherte Fahrer eine rote Ampel überfahren und
dadurch einen Unfall verursacht hat.
Das AG Duisburg legte die Grundlage seiner
Quotelungsberechnung nicht näher dar und gab lediglich dem
Versicherer dahingehend Recht, dass die vorgenommene Kürzung
um 50% im vorliegenden Fall der Schwere des Verschuldens
entspricht. Die Fahrerin habe in objektiver und subjektiver
Hinsicht grob fahrlässig gehandelt.
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