Urteile
kurz & knapp zusammen gefasst


Mitschuld bei Auffahrunfall

Wer auf nächtlicher Fahrbahn einen Auffahrunfall verursacht, trägt an der Kollision immer eine beträchtliche Mitschuld. Denn wer auf überschaubarer Strecke einen Aufprall nicht mehr verhindern kann, ist letztlich immer zu schnell gewesen - oder hat auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr zu langsam reagiert. Beides geht zu seinen Lasten.

LG Essen, Urteil vom 25.11.2010, Az.: 12 O 176/04


Gefälligkeit oder Leihe bei der Betriebshaftpflichtversicherung

Nach § 41 Nr. 6 b, 1. Halbsatz AHB bezieht sich Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, ,die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstände eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Ausschlussobjekte des Leistungsausschlusses sind aber allein solche beweglichen Sachen, die Gegenstand des Auftrags des Versicherungsnehmers sind. Handelt es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis - hier: zur Verfügungstellen eines Radlader bei Selbstabholung von Kies - ohne vertragliche Bindung, so ist gleichwohl Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer braucht nämlich nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er ihm Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen.

BGH,Beschluss vom 15.09.2010, Az.: IV ZR 113/08

AssCompact / Juni 2011