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Gefälligkeit oder Leihe bei der Betriebshaftpflichtversicherung
Nach § 41 Nr. 6 b, 1. Halbsatz AHB bezieht sich
Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an
fremden Sachen, ,die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet,
geliehen hat oder die Gegenstände eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
Ausschlussobjekte des Leistungsausschlusses sind aber allein solche
beweglichen Sachen, die Gegenstand des Auftrags des
Versicherungsnehmers sind. Handelt es sich lediglich um ein
Gefälligkeitsverhältnis - hier: zur Verfügungstellen eines Radlader
bei Selbstabholung von Kies - ohne vertragliche Bindung, so ist
gleichwohl Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer
braucht nämlich nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand
seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er ihm Rahmen
seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen.
BGH,Beschluss vom 15.09.2010, Az.: IV ZR 113/08 |