Privathaftpflichtversicherung:
Wenn Schäden durch Kinder nicht gedeckt sind

Vielen Eltern ist nicht bekannt, dass sie für ihre kleinen Kinder nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht haften müssen. Umso überraschter sind sie dann, wenn ihre Privathaftpflicht-Versicherung Schäden nicht reguliert, obwohl der Nachwuchs dort automatisch mitversichert ist.

Generell sind Kinder über die Privathaftpflicht ihrer Eltern mitversichert, dies gilt auch für "deliktunfähige" Kinder. Alle, die jünger als sieben Jahre alt sind, haften aber laut Gesetz nicht für Missgeschicke wie verkratzte Autos, eingeworfene Scheiben oder verschmierte Polstermöbel.
Im Straßenverkehr liegt die Altersgrenze in der Regel sogar bei zehn Jahren. Denn bis zu diesem Alter können Kinder die besonderen Gefahren des fließenden Verkehrs meist noch nicht einschätzen.
Eltern, die in solchen Fällen ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, brauchen bei Schäden keine Ansprüche fürchten. Nur wenn diese nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, können sie daraus haftbar gemacht werden und die Haftpflichtversicherung muss auch in solchen Fällen einspringen.

Ist den Eltern in so einem Fall also nichts vorzuwerfen, so besteht rein juristisch auch für sie keine Pflicht zum Schadensersatz. Kleinere Kinder richten allerdings typischerweise Schäden im näheren, persönlichen Umfeld an - also bei Nachbarn, Freunden oder Verwandten. Und viele Nachbarn haben bei einem Schadenfall meist wenig Verständnis für solche Auslegungen des Rechts. Um das Verhältnis nicht zu belasten, fühlen sich Eltern daher oft moralisch verpflichtet und zahlen den Schaden dann trotzdem aus der eigenen Tasche.

Deliktunfähige Kinder mitversichern

Sie können Ihre Private Haftpflichtversicherung erweitern und diese übernimmt dann auch Schäden, die von deliktunfähigen Kindern verursacht werden, ohne dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Verursacht das Kind zum Beispiel beim Spielen auf der Straße einen Unfall, so ersetzt Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden - und zwar Sachschäden je nach gewähltem Deckungsumfang bis 30.000 Euro, Personenschäden sogar bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme.


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