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Für Pflichtteilsberechtigte ist
bei einer Lebensversicherung der Rückkaufswert entscheidend
(BGH, Az.: IV ZR 230/08).
Das sagen die Richter:
Kaum ein Erbfall, bei dem nicht auch eine Lebensversicherung zu
verteilen ist. Wie deren Wert für enterbte
Pflichtteilsberechtigte festgestellt wird, war lange umstritten.
Das Reichsgericht hatte vor über 70 Jahren geurteilt: Die Summe
der einzelnen Prämienzahlungen ist entscheidend. Die Vorinstanz
des BGH meinte: Die durch den Tod ausgelöste Versicherungssumme
zählt.
Der BGH sagt nun: Auf den Rückkaufswert der Versicherung am
Todestag kommt es an.
Das sagt der Anwalt:
"Das Urteil hat erhebliche Relevanz", erklärt der
Düsseldorfer Erbrechtler Claus-Henrik Horn. "Der BGH hat endlich
eine kontrovers geführte Diskussion beendet"
impulse/Juni 2010
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