 |
Wem als Beschuldigter die
alleinige Haftung an einem Verkehrsunfall gerichtlich
zugesprochen wurde, dessen Versicherung hat mit dem
Schadensersatz und Schmerzensgeld für das Unfallopfer auch das
Honorar des gegnerischen Sachverständigen in voller Höhe zu
begleichen. Und das selbst dann, wenn die in Rechnung gestellten
Gutachterkosten des Klägers überdurchschnittlich hoch ausfallen. |