| D & O Versicherung |
| Die Lösung Ihrer haftungsrechtlichen
Risiken nach KonTraG,AktG,GmbHG |
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| Wo liegen u.a. Ihre persönlichen Risiken? |
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Wettbewerb |
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Personal |
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EU-Recht |
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Extrem schneller technischer Wandel / Fortschritt |
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| Jede Entscheidung führt zu einem sofortigen
und einem zukünftigen Ereignis. Die Risiken
und Chancen Ihrer Entscheidungen, insbesondere auch
für die Zukunft, müssen Sie jederzeit
begründen und darlegen können. |
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| Sie haften auch als ehemaliges Mitglied der
Geschäftsleitung! |
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| Wie haften Leitungsorgane? |
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Prinzipiell als Gesamtschuldner
(auch bei Ressorttrennung!) |
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Der Aufsichtsrat haftet, auch wenn er kein Branchenwissen
hat |
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Vorstand/GF trifft eine Umkehr der Beweislast,
wenn die AG/GmbH Ansprüche stellt. Ihre
Schuld wird angenommen! |
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Haftung für Ansprüche des Unternehmens
und Dritter |
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Die Haftung ist unbegrenzt |
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Es ist von weiteren Haftungsverschärfungen
auszugehen |
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| Die Lösung - Ihr Schutz vor finanziellen
Verlusten |
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Die D & O-Deckung schützt
die gesamten Leitungsorgane ihres Unternehmens
(Vorstand / Geschäftsleitung, Aufsichtsrat
usw.) |
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Die Deckungssumme wird dem Risiko entsprechend
individuell vereinbart, sie sollte zumindest
1.000.000 EUR betragen. |
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Für die versicherten Personen gibt
es die Möglichkeit die Selbstbeteiligung zu
versichern. |
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Die Kosten für die Versicherung trägt
Ihr Unternehmen. |
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Der Versicherer wehrt unberechtigte Forderungen
für Sie ab und befriedigt berechtigte
Ansprüche. |
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Zurückliegende, unbekannte Fehlentscheidungen
sind mitversichert. |
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Ehemalige Leitungsorgane sind mitversichert |
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Tochterfirmen sind mitversichert |
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Anstatt eines unkalkulierbaren Risikos,
haben Sie eine feste Bezugsgröße,
die Versicherungsprämie |
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Ihr persönliches Vermögen bleibt
unangetastet, kein Regress bei versicherten
Personen! |
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| Was leistet die D & O Versicherung? |
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Abwehr unberechtigter Ansprüche |
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Befriedigung berechtigter Ansprüche |
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Schutz auch als ehemaliges Mitglied der
Leitungsebene |
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Schutz auch für zurückliegende,
unbekannte Fehler |
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| Fallbeispiele aus der Praxis: |
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| Der Geschäftsführer haftet gegenüber
der GmbH für einen Vermögensschaden: |
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wenn er es versäumt, wenigstens
überschlägig zu prüfen, ob
Angebote mit einer bedeutsamen Auftragssumme
richtig kalkuliert worden sind |
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wenn er seine Pflichten zur geordneten kaufmänischen
Geschäftsführung verletzt. Dies
gilt insbesondere bei nicht sachgerechter
Organisation des Bürobetriebs oder Vernachlässigung
seiner Überwachungspflicht |
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desweiteren muss der alleinige Geschäftsführer
einem Vertragspartner einen Vermögensschaden
ersetzen, wenn er trotz drohender Zahlungsunfähigkeit
bei ihm Waren von bedeutenden Wert bestellt,
ohne auf die eigene mangelnde Liquidität
hinzuweisen |
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| Fall Holzmann |
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| Die neue Geschäftsleitung ist verpflichtet,
Schadenersatzansprüche gegen das bisherige
Management zu prüfen. Bestehen Ansprüche,
müssen diese durchgesetzt werden, ansonsten
besteht die Haftung der neuen Vorstände. |
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| Haftungsverschärfung durch neue Insolvenzordnung |
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| Es besteht eine verschärfte Haftung für
GmbH Geschäftsführer, diese beinhaltet
eine Haftung mit dem Privatvermögen, neben
dem GmbH-Vermögen. |